Arzneimittel-Richtlinie
- OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie)
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Krankenkasse die Kosten für rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel trägt:
  • wenn das Medikament für Kinder unter zwölf Jahren oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren benötigt wird
  • wenn das Medikament bei schweren Erkrankungen zum Therapiestandard der jeweiligen Therapierichtung gehört.
Alle OTC-Produkte, die ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden dürfen, sind auf der sog. OTC-Übersicht aufgeführt. Die vollständige Liste finden Sie hier:OTC-Ausnahmeliste
- Lifestyle-Regelung (Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie)
Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen. Weiterhin schließt das Gesetz die Kostenübernahme für Medikamente aus, die der Raucherentwöhnung, der Verbesserung des Haarwuchses, der Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Steigerung der sexuellen Potenz dienen..
Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, ist jeder Verbraucher für deren Finanzierung selbst verantwortlich. Die vollständige Liste dieser sog. Lifestyle-Arzneimittel finden Sie hier:Lifestyle-Arzneimittel
- verordnungsfähige Medizinprodukte (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie)
Medizinprodukte sind Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen bestimmt sind. Anders als bei Arzneimitteln, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch (= den Stoffwechsel beeinflussend) wirken, wird die bestimmungsgemäße Hauptwirkung bei Medizinprodukten primär auf physikalischem Weg erreicht.
Medizinprodukte sind zum Beispiel Verbandstoffe, Infusionsgeräte, Katheter, Herzschrittmacher, Sehhilfen, Röntgengeräte, Kondome, ärztliche Instrumente und Labordiagnostika.
Um auf die Anlage V aufgenommen zu werden, muss der Hersteller des Medizinproduktes einen Antrag stellen. Die Aufnahme in die Liste ist i.d.R. zeitlich befristet, sie finden die vollständige Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte hier:Übersicht
- ausgeschlossene Arzneimittel (sog. Negativliste)
Die sogenannte Negativliste enthält Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht ausreichend belegt ist. Sie werden daher als unwirtschaftlich eingestuft. Medikamente, die auf der Negativliste stehen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Die vollständige Liste finden Sie hier:Negativliste
AutorIn: Anna Hinrichs, Apothekerin
erstellt am: 12.03.2012
letzte Überarbeitung: 19.03.2012