Generika-Rabattverträge
Generika-Rabattverträge helfen trotz steigender Kosten im Gesundheitswesen eine hochwertige Versorgung zu erhalten. Der Gesetzgeber sieht deshalb solche Rabattvereinbarungen ausdrücklich vor. Die Verträge sollen dazu beitragen, die Versichertenbeiträge zu stabilisieren und Zusatzbeiträge zu vermeiden.

Generika sind Arzneimittel, die einen Wirkstoff enthalten, dessen Patentschutz abgelaufen ist. Wirkstoff und Wirkstärke von einem Generikum und einem Originalarzneimittel sind identisch, somit auch deren Wirksamkeit und Qualität. Generika sind häufig preisgünstiger als das Originalprodukt, weil die pharmazeutischen Hersteller dieser Präparate im Vorwege keine Kosten für Forschung und Entwicklung des entsprechenden Arzneistoffes aufbringen mussten.

Apotheker sind gesetzlich dazu verpflichtet, vorrangig Arzneimittel von den Herstellern abzugeben, mit denen Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Wenn aus Sicht des Arztes nichts dagegen spricht, erhalten Sie also in der Apotheke ein Medikament von einem der Hersteller, mit dem Ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat. Auch wenn das neue Medikament anders aussieht (weil es von einem anderen Hersteller kommt), verfügt es über die gleiche Qualität, den gleichen Wirkstoff, die gleiche Stärke, die gleiche Normgröße der Packung und die gleiche oder eine vergleichbare Darreichungsform Ihres bisherigen Arzneimittels. Die Therapiefreiheit Ihres Arztes wird von den Rabattverträgen nicht eingeschränkt. Er kann Ihnen weiterhin das für Sie am besten geeignete Medikament verschreiben.

Einen großen Teil der Einsparungen, welche sich durch die Erfüllung der Rabattverträge ergeben, kann Ihre Krankenkasse an anderer Stelle in die medizinische Versorgung ihrer Versicherten investieren.
AutorIn: Anna Hinrichs, Apothekerin
erstellt am: 13.03.2012
letzte Überarbeitung: 13.03.2012
Quellen: