10.10.2011
Verordnungseinschränkung bei Harn- und Blutzuckerteststreifen
Ab dem 1. Oktober ändert sich die Verordnungsfähigkeit von Urin- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker. Bereits im März 2011 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beschlossen, die Verordnungsfähigkeit zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung einzuschränken. Dieser Beschluss wird zum 1. Oktober 2011 rechtskräftig. Insulinpflichtige Diabetiker sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Harn- und Blutzuckerteststreifen sind für nicht insulinpflichtige Typ-2-Diabetiker nur noch verordnungsfähig, wenn eine instabile Stoffwechsellage vorliegt. Die Verordnung ist aber auf maximal 50 Teststreifen pro Behandlungssituation beschränkt. Eine instabile Stoffwechsellage kann zum Beispiel bei zwischendurch auftretenden Erkrankungen (etwa Fieber, Infektionen, Magen-Darm-Beschwerden) oder bei einer Ersteinstellung auf orale Antidiabetika gegeben sein.

Für Patienten, die am DMP (Disease-Management-Programm) Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmen, gilt die neue Verordnungseinschränkung gleichermaßen. Auch hier können Teststreifen nur ausnahmsweise (grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststeifen) auf Kassenrezept verordnet werden.

Voraussetzung für jede Verordnung von Teststreifen sollte immer eine vorherige Schulung zum richtigen Umgang mit der Selbstkontrolle sein. Der GBA weist zudem darauf hin, dass Schwangerschaftsdiabetes definitionsgemäß kein Typ-2-Diabetes ist und es daher zu keiner Einschränkung der Verordnungsfähigkeit kommt.

Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

Quellen:

KBV

GB-A

Pharmazeutische Zeitung

letzter Zugriff: 10.10.2011